Satzung des Vereins Männer-(Wohn-)Hilfe e.V.

Fassung vom März 2004

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Männer-(Wohn-)Hilfe e.V.“ und hat seinen Sitz in Oldenburg/ Olbg.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, volljährigen Männern in Krisensituationen Hilfestellung anzubieten, die aufgrund ihres seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, insbesondere durch

  • –  individuelle Hilfestellungen durch qualifizierte Beratung und konkrete Dienstleistung bei Bedarf,
  • –  das befristete Anbieten von Wohnraum als Rückzugs- und Ausgangsort für Reflektion und Neuorientierung, zur Vermeidung und Prävention von Verhaltensweisen, die bestehende Krisensituationen weiter verschlimmern können;
  • –  Vermittlung zu anderen Institutionen wie Ämter, Beratungsstellen etc..

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (3) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmte Zuschüsse- in ihrer Eigenschaft als Mit- glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Männer-(Wohn-)Hilfe e.V..

    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §3 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

    §4 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren ein bis vier Mitgliedern.
    Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

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(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Für die Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen des Vereins sind die Unterschriften von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschie- nen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

(5) Die Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit abgewählt werden, Voraussetzung: 50% der Mitglieder sind erschienen. Sollten keine 50% der Mitglieder erschienen sein, so reicht bei nächster Ladung eine 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

(6) Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.

§5 Geschäftsführung

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist als besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Er nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch den besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Die Bevollmächtigung als besonderer Vertreter kann vom Vorstand bei wichtigen Gründen widerrufen werden.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzu- berufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen angekündigt werden.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der Erschiene- nen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung 20% der Mitglieder anwesend sind. Sollte die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist bei der nächsten Ladung die Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als 20% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Ladung ist darauf gesondert hinzuweisen.

(4) Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden, vorausgesetzt, dass 50% der Mitglieder erschienen sind. Sollten keine 50% der Mitglieder erschienen sein, so reicht bei nächster Ladung eine 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen, hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a)  Wahl des Vorstandes,
  2. b)  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung

    der Entlastung,

  3. c)  Festsetzung von Höhe und Fälligkeit einer Beitragszahlung,
  4. d)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge,
  5. e)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  6. f)  Wahl zweier Revisoren.

§8 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Mann ab 18 Jahren und jede juristische Person werden, die zur Erfüllung des Vereinszweckes beiträgt.

(2) Die Ausübung von Ämtern und Mandaten im Verein setzt eine halbjährige Mitglied- schaft im Verein voraus.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbei- trag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von der Erhebung eines Beitrages absehen.

(5) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor- stand mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod,

b) Austritt,
c) Ausschluss.

(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist spätestens bis zum 15.November eines jeden Kalenderjahres möglich zum Beginn des Folgejahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.

(8) Der Ausschluss kann beim Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins erfolgen. Es entscheidet der Vorstand unter Angabe von Gründen. Das Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen. Ansonsten beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung, Voraussetzung: 50% der Mitglieder sind erschienen. Sollten keine 50% der Mitglieder erschienen sein, so reicht bei nächster Ladung eine 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen, hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen. (2) Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken dem Verein zur Verhütung von Kindesmisshandlung e.V. in Oldenburg zuteil, und zwar unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

§10 Finanzierung

(1) Die Einnahmen setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
a) aus Beitragsanteilen der Mitglieder des Vereins Männer-(Wohn-)Hilfe e.V. b) aus Zuwendungen durch öffentliche Mittel, Spenden, Erlösen und aus

Veranstaltungen
c) aus zweckgebundenen Zuschüssen.

(2) Der Verein Männer-(Wohn-)Hilfe e.V. ist in der Verwendung seiner Mittel selbstständig.

(3) Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden von den Revisoren des Vereins Männer-(Wohn-)Hilfe e.V. geprüft.

(4) Die Haftung des Vereins Männer-(Wohn-)Hilfe e.V. ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Oldenburg, den 18.03.2004